AGB der EDV-Systemtechnik
Allgemeine Geschäftsbedingungen der EDV-Systemtechnik, Dorfstraße 3, 5324 Faistenau
AUSTRIA – gültig ab 01. Juli 2016
1. Allgemeines. Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Fa. EDV-
Systemtechnik und jedes mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages, sie gelten somit als Rahmenvereinbarung
auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen
zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, so bleiben sämtliche übrigen Vereinbarungen jedenfalls
aufrecht.
2. Vertrag. Ein Kaufvertrag erlangt für die Fa. EDV-Systemtechnik dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die
Bestellung (Auftrag) schriftlich bestätigt. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch die Fa. EDV-Systemtechnik. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer,
welche mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind
unwirksam. Alle Nebenkosten eines Kaufvertrages gehen zu Lasten des Käufers/Kunden. Alle in Prospekten,
Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Kaufgegenstand und
sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Sind in Folge eines Kostenvoranschlages seitens
der Fa. EDV-Systemtechnik besondere Leistungen, wie etwa eine Reise oder Demontagearbeiten erforderlich,
so wird die Anrechnung dieser Sonderspesen vorbehalten, auch wenn die Bestellung nicht oder nur in
abgeänderter Form erteilt wird. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag
mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange
das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig voll erfüllt ist, der Fa. EDV-Systemtechnik
Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so
gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurde.
3. Preise. Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Nettopreise ab Lieferwerk, ohne Verpackung
und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhungen durch das
Lieferwerk, der Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse oder
sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Eine Erhöhung derselben bis zum Zeitpunkt
der Fertigstellung oder Auslieferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung
schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten sollte.
Eine Auftragsbestätigung oder Preisvereinbarung über Lieferungen ohne Lieferdatum erlischt automatisch zwei
Monate nach Erstellungsdatum.
4. Zahlungsbedingungen. Wenn schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde (im beidseitigen Einvernehmen), sind
alle verrechneten Lieferungen und Leistungen bar, spesenfrei und ohne Abzug zu zahlen. Schecks und Wechsel
werden nicht angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers/Kunden
(Auftraggebers), ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber/Kunde im Falle der Einmahnungen einer offenen
Forderung durch die Fa. EDV-Systemtechnik pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 15, — zuzüglich zu den
anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung
von Zahlungen für verrechnete Lieferungen und Leistungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des
Käufers/Kunden sind ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an Fa. EDV-Systemtechnik
haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder an eine
mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach
Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des Kaufpreises andere
Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei
Terminverlust ist Fa. EDV-Systemtechnik berechtigt, gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB bzw. § 352 UGB
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Leitzinssatz zu verrechnen und nach ihrer Wahl auch anlässlich von
geleisteten Teilzahlungen und/oder zum Ende eines Quartals dem aushaftenden Kapital zuzuschlagen. Im Falle
einer solchen Säumnis ist Fa. EDV-Systemtechnik darüber hinaus berechtigt, die entstandenen Mahnspesen
und Spesen einer veranlassten Intervention durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt zu berechnen und gleichlautend dem Kapital zuzuschlagen. Vom Käufer/Kunden (Auftraggeber) geltend gemachte
Gewährleistung- und/oder Garantieansprüche berechtigen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.
5. Terminverlust. Dieser tritt ein, wenn der Käufer/Kunde (Auftraggeber) mit einer vertragsgegenständlichen
Zahlung durch mehr als zwei Wochen in Verzug gerät, und kann sodann die Fa. EDV-Systemtechnik den
gesamten restlichen Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig stellen. Terminverlust tritt auch ein, wenn der
Käufer/Kunde mit der Herausgabe von vereinbarten Wechseln oder mit der Unterfertigung von zur Finanzierung
notwendigen Kreditunterlagen länger als acht Tage in Verzug ist. Weiters wird die gesamte Restforderung der
Fa. EDV-Systemtechnik sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Käufers/Kunden erfolglos
Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird oder
wenn sich sonst irgendwie die Kreditwürdigkeit verringert. Terminverlust berechtigt die Fa. EDV-Systemtechnik,
vom Vertrag zurückzutreten.
6. Lieferung. Die Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung.
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Fa. EDV-Systemtechnik
entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen und verzichtet der Käufer/Kunde in diesem
Zusammenhang auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche. Die Fa. EDV-Systemtechnik ist berechtigt, auch
Teillieferungen zu erbringen. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages ist die Fa. EDV-Systemtechnik
berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen haftet der
Verkäufer/Lieferant nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der Käufer/Kunde auf das Recht, vom Kauf
zurückzutreten, und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Lieferwerke behalten
sich Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der
Verkaufsgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert werden.
7. Versand. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Kunden, auch bei etwaiger frachtfreier
Lieferung. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten.
Die Kaufgegenstände sind vom Käufer/Kunden sofort bei Übernahme zu prüfen und feststellbare Mängel bei
sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken und
umgehend an HAPERO schriftlich zu melden.
8. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises
bzw. Einlösung etwa laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferungen
von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand Eigentum der Fa. EDV-Systemtechnik. Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder
anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Fa. EDV-Systemtechnik
unzulässig. Der Käufer/Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf
Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich
auf den Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer/Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risken,
einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Fa. EDV-Systemtechnik zu
vinkulieren. Der Käufer/Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den
Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort –
abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten der Fa. EDV-Systemtechnik oder in einer anerkannten
Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen. Festgestellt und zwischen dem Käufer/Kunden und der Fa.
EDV-Systemtechnik ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kaufgegenstand auch im Falle der Montage auf
einem LKW oder ein sonstiges Fahrzeug oder stationäre Trägervorrichtung nicht Zubehör desselben wird und
der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises aufrecht bleibt. Für den Fall des
Verkaufes oder der Pfändung des LKWs oder sonstiger Fahrzeuge verpflichtet sich der Käufer/Kunde, die Fa.
EDV-Systemtechnik zum Zweck des Abbaues des Gerätes bzw. dessen Exzidierung zu verständigen. Die Fa.
EDV-Systemtechnik ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers/Kunden auf eine ihr geeignet
erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentumkenntlich zu machen, und nimmt der Käufer/Kunde zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihn sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Der Käufer/Kunde anerkennt, dass das Eigentum an ausgewechselten oder neuen Teilen des Kaufgegenstandes infolge Verbindung dieser Teile mit demselben ebenfalls der Fa. EDV-
an solchen Teilen erst mit dem Eigentum am Kaufgegenstand an den Käufer/Kunden über. Ebenso verbleiben
auch ausgebaute Teile des Kaufgegenstandes im Vorbehaltseigentum der Fa. EDV-Systemtechnik. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Die Fa. EDV-
Systemtechnik ist berechtigt, den Kaufgegenstand freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu
veräußern.
9. Gewährleistung/Schadenersatz für Endkunden. Die Kaufgegenstände sind vom Käufer/Kunden sofort bei
Übernahme mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei
sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls
bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher
Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung
feststellbarer Mangel binnen zwei Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. In Abänderung der
Bestimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe des
Kaufgegenstandes gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt
der Übergabe trägt in jedem Fall der Käufer/Kunde. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Kunde nur
Anspruch auf Verbesserung bzw. Austausch innerhalb einer angemessenen Frist; diese kann nach Wahl der
Fa. EDV-Systemtechnik durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der frachtfrei eingesandten Teile
erfolgen. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der Fa. EDV-Systemtechnik über, die
aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer/Kunden zu tragen. Ein anderer
oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Preisminderung oder Vertragsaufhebung, auf welcher
Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht. Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare
Schäden bis zur Hälfte des Rechnungswertes des entsprechenden Auftrages der Höhe nach begrenzt;
entgangener Gewinn wird in keinem Fall ersetzt. Der Käufer/Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen
Anwendungshinweise, insbesondere Wartungsvorschriften und Bedienungshinweise des Herstellers zu
beachten und bei Zweifelsfragen eine Stellungsnahme der Fa. EDV-Systemtechnik einzuholen. Für Mängel oder
Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungsnahme der Fa. EDV-
Systemtechnik oder eigenmächtige Veränderung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Fa.
EDV-Systemtechnik in keinem Fall. Auch wenn Maschinen und Geräte über ausdrücklichen Wunsch des
Kunden ohne Schutzvorrichtung bezogen werden, ist die Fa. EDV-Systemtechnik von jeglicher Haftung befreit.
Für gebrauchte Geräte wird, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keine
Gewähr geleistet. Gebrauchte Geräte gelten wie besichtigt übernommen und gekauft. Schadenersatzansprüche
stehen dem Kunden nur zu, wenn der Fa. EDV-Systemtechnik oder ihrem Erfüllungsgehilfen grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Anfechtung wegen Irrtums wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzes gelten die vorstehenden Bestimmungen
nur insoweit, als sie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
10. Gewährleistung/Schadenersatz für den Fachhandel. Die Kaufgegenstände sind vom Käufer/Kunden sofort
bei Übernahme mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei
sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls
bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher
Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung
feststellbarer Mangel binnen zwei Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. In Abänderung der
Bestimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Monate ab Übergabe des
Kaufgegenstandes gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt
der Übergabe trägt in jedem Fall der Käufer/Kunde. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Käufer/Kunde
nur Anspruch auf den kostenlosen Austausch der betroffenen Ersatzteile. Die Ersatzteile werden dem
Käufer/Kunden in Rechnung gestellt und nach dem Retournieren der mangelhaften Bauteile gutgeschrieben.
Bei Verwendung von Ersatzteilen die nicht von EDV-Systemtechnik geliefert wurde, erlöschen die
die Annahme der Garantierücklage vollständig abgegolten. Diese Abgeltung gilt auch für Kaufgegenstände, die
zu Sonderkonditionen verkauft werden.
10. Gewährleistung/Schadenersatz für Reparaturen.
ACHTUNG: Gewährleistung/Schadenersatz setzt den Einbau der reparierten Teile durch einen autorisierten
Fachbetrieb voraus. Nachweis dafür muss durch den Anlagenbetreiber erfolgen!
Fa. EDV-Systemtechnik gewährt auf alle Reparaturen nur dann eine Gewährleistung von 12 Monate ab
Lieferdatum, wenn diese im Abklärungsformular angeführten sind. Von der Gewährleistung ausgenommen sind
Verschleißteile, wie zum Beispiel Dichtungen, Zündelemente und Kondensatoren. Ein Anspruch aus einer
Gewährleistung ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn der Reparaturteil mit Wasser in Berührung
kommen, unsachgemäßer gebrauch vorliegt, die angeschlossenen Aggregate oder Verbraucher den defekt
auslösen, oder einen unsachgemäßeren Transport der Reparaturteile vorangegangen ist (Transport ohne
Systemträger).
11. Produkthaftung. Der Käufer/Kunde übernimmt die Verpflichtung, alle Personen, denen er eine Gebrauchnahme
des Produktes ermöglicht oder an die er das Produkt weiterverkauft, vollständig über die ihm ausgefolgten und
ihm zur Kenntnis gebrachten Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor
Betriebsgefahren zu informieren und eine solche Verpflichtung an Käufer zu überbinden.
12. Stornierung. Wird der Auftrag vom Käufer/Kunden widerrufen oder tritt er aus einem Grunde, der nicht schon
nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist die Fa. EDV-Systemtechnik – unbenommen
ihres Anspruches, auf Erfüllung zu bestehen – berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen
Gewinnes, mindestens jedoch in der Höhe von 20% des Kaufpreises zu verlangen. Ein diesbezügliches
Wahlrecht steht dem Käufer/Kunden nicht zu.
13. Sendungen. Die Annahme von Reparatursendungen/Retoursendungen von Waren aller Art erfolgt nur, wenn
diese vom Kunden vorher schriftlich angekündigt wurde (Abklärungsformular) und dafür die ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Lieferanten erteilt wurde; dies, sofern nicht die Rücksendung durch Fehler der Fa.
EDV-Systemtechnik verursacht wurde. Die Transportkosten gehen immer zu Lasten des Kunden.
14. Sonstige Bestimmungen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, weil sie
gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen) so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die der
Intention der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht. Erfüllungsort für beide Teile ist Salzburg/Österreich.
Es wird von den Vertragsteilen ausschließlich die Zuständigkeit des Landesgericht Salzburg für sämtliche
Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gem. § 104 JN vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.